Jedem wie er's braucht

Impressum

 

 

Impressum auch für Private?

Was in ein Impressum gehört, regeln Teledienstegesetz (TDG) und Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die Frage ist derzeit ungeklärt. Eine Pflicht aus dem insoweit maßgeblichen Paragrafen 6 des TDG lässt sich nicht ableiten, da dort nur eine Verpflichtung für geschäftsmäßige Anbieter ausgesprochen ist.

Etwas kniffliger ist aber § 10 Absatz 3 MDStV. Danach müssen »Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden« ein Webimpressum haben. Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag auf einer rein privaten Seite meinungsbildend und wann liegt ein periodisches Druckwerk vor? Gerichtsurteile zu beiden Fragen gibt es derzeit noch nicht.

Es lässt sich also aus dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht grundsätzlich eine Impressumspflicht für private Betreiber ableiten, denn regelmäßig fehlt es schon an redaktionellen Inhalten, da Urlaubsfotos, Familiengeschichten und Hobbytipps selten zur Meinungsbildung beitragen. Selbst bei persönlichen Stellungnahmen zu bestimmten Themen mutiert der Privatmensch nicht gleich zum Journalisten. Voraussetzung dafür wäre ein periodisches Druckwerk. Darunter fallen nur Inhalte, die zumindest alle sechs Monate geändert werden – auch daran mangelt es bei den meisten privaten Websites.

Meines Erachtens ist die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich. Die Anbieterkennzeichnung nach dem Mediendienste-Staatsvertrag dient dazu, dass Behörden oder Dritte den Verantwortlichen der Website für den journalistischen Inhalt haftbar machen können. Dazu reicht beispielsweise ein Blick in die Whois-Datenbank der Denic; einer Telefonnummer bedarf es nicht.


Privaten Homepagebetreibern, die angesichts der ungeklärten Rechtslage auf Nummer Sicher gehen wollen, wird trotzdem ein Impressum empfohlen.

Neue Gesetze sorgen oftmals mehr für Verwirrung als für Klarheit, und die meisten der Homepagebetreiber, die derzeit kostenpflichtig abgemahnt werden, dürften sich fragen, was an ihrem Impressum falsch sein soll.

 

Impressum

Karl-Heinz Koether 
Seitzweilerstraße 12
66629 Freisen-Haupersweiler
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Internet:  http://www.haupersweiler.de

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Das neue Telemediengesetz (TMG)

 

Ab 01. März 2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Das Gesetz löst damit die bisher angewandten Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) ab.

Das neue TMG regelt die für das Internet relevanten Bereiche des Teledienstes und der Mediendienste.

Das Gesetz enthält einige Neuregelungen, in vielen Fällen wurden aber die bereits bestehenden Normen ohne inhaltliche Änderung übernommen. Bedingt durch eine ungenaue Berichterstattung wurden im Vorfeld aufgrund angeblicher neuer Pflichten befürchtet, dass es hier zu einer massiven Abmahnwelle kommen wird, insbesondere bezüglich dieser datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten. Dies ist jedoch nur bedingt richtig.

Vorschriften zur Kennzeichnung von Diensten (Impressums-Pflicht):

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedienste, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.............."  

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Namen und Anschrift sowie

bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

 

Berichterstattung im Internet

 

Der Gesetzgeber hat sich im neuen TMG auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit dem Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht, soll demnach besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden. Diese umfassen u. a. die sorgfältige Recherche, die den zugrundeliegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.

Werden Tatsachen über eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen aufgestellt, hat diese(s) unabhängig davon ob die Tatsachen erweislich wahr oder falsch sind, einen Anspruch auf Gegendarstellung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat, eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen wäre und der Anspruch bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht wurde.