Satzung

„Förderverein Freiwillige Feuerwehr Haupersweiler E. V.“

 

 

 

§ 1   Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

1.      Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Haupersweiler“ und hat seinen Sitz in Haupersweiler.

 

2.      Der Verein ist gem. §§ 55 ff. BGB ins Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel einzutragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „E. V.“.

 

 

 

§ 2   Zweck, Aufgaben und Ziele

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.      Zweck des Vereins ist es

 

2.1              die Grundsätze des Brandschutz-, Rettungs- und Katastrophenwesens und die Kameradschaft durch geeignete Maßnahmen im Löschbezirk Haupersweiler ideell und durch finanzielle Unterstützung zu fördern und zu pflegen,

 

insbesondere durch

 

2.1.1.      Zuwendungen für diverse Beschaffungen und Maßnahmen des Löschbezirk Haupersweiler bei den Anschaffungen von feuerwehr-technischem Gerät, Kleidung und sonstiger technischer Ausrüstung, für die die Gemeinde Freisen nicht verpflichtet ist.

2.1.2.      Herstellung und Beschaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien.

 

 

2.2.            Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzaufklärung und -erziehung, sowie Präsentationen bei Ausstellungen und Veranstaltungen zu betreiben, sowie die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informations-veranstaltungen, sowie die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften herzustellen, die auch der Pflege der örtlichen Kultur und des Brauchtums dient.

 

2.3.            Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung ehren-amtlicher Mitarbeiter für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu tätigen.

 

2.4.            Jugendarbeit und die Jugendfeuerwehr zu fördern und zu unterstützen.

 

2.5.            Widmung von sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Betreuung der löschbezirksinternen Sterbekasse der Aktiven und der Alterswehr, sowie bei finanzieller Hilfestellung in Notfällen für Feuerwehr-angehörige.

 

2.6.            Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen.

 

3.      Der Förderverein erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen und im Vereinsleben an und kann dafür verdienstvolle Mitglieder, Organisationen sowie Angehörige der Feuerwehr und andere Personen auszeichnen. Über die Art der Auszeichnung entscheidet der Vorstand.

 

4.      Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und ggf. aus Überschüssen von Veranstaltungen verwirklicht.

 

5.      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten.

 

6.      Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts (§§21 bis 79 BGB) zu unterwerfen.

 

2.      Die Mitgliedschaft wird durch einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

3.      Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten Beitrages wirksam.

 

4.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Liquidation einer juristischen Person.

 

5.      Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 

6.      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

 

a.       Ansehen oder Interesse des Vereins schädigt

 

b.      oder seiner Beitragspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt

 

c.       oder bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten auffällig wird.

 

Der Antrag auf Ausschluss beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

Mit dem Ausscheiden erlischt jeder vermögensrechtliche und finanzielle Anspruch an den Verein.

 

 

 

§ 4   Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Feuerwehrwesens erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5   Organe

 

Organe des Vereins sind:

                                   

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

 

 

 

§ 6   Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

·        Vorsitzenden

·        Stellvertretenden Vorsitzenden

·        Schriftführer

·        Kassierer

·        Löschbezirksführer

·        Stellvertretender Löschbezirksführer

·        mindestens 1 Beisitzer

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einladungen zu den Sitzungen sollen schriftlich erfolgen. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere über die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

Der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 BGB nach innen und nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 7   Verwaltung

 

1.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich.

 

2.      Der Kassierer verwaltet zusammen mit dem Vorsitzenden die Kasse des Vereins. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

 

Er darf alle Zuwendungen für den Verein gegen Quittung in Empfang nehmen.

 

Zahlungswirksame kassenrechtliche Anweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden (resp. des stellvertretenden Vorsitzenden) und des Kassierers.

 

3.      Der Vorsitzende darf  Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte jeder Art für den Verein auf Mitglieder des Vorstandes delegieren.

 

4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Kalenderjahres.

 

 

 

§ 8   Kassenprüfer

 

1.      Auf die Dauer von zwei Jahren werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Einmalige anschließende Wiederwahl ist zulässig.

 

2.      Über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Kassenprüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

 

§ 9   Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern gem. § 3 Abs. 1

 

2.      Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder erfolgt eine Einberufung. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Freisen mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen, zusätzlich erfolgt eine schriftliche Einladung derjenigen Mitglieder, die außerhalb der Großgemeinde Freisen wohnen.

 

3.      Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

4.      Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt gem. § 9 Abs. 2.

 

5.      Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a.       Festsetzung bzw. Entscheidung über die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge

b.      Wahl des Vorstandes

c.       Wahl der Kassenprüfer (§ 8)

d.      Entlastung des Vorstandes

e.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f.        Beschlussfassung über die bis zum Beginn der Versammlung eingebrachten Anträge

g.       Anträge zur Mitgliederversammlung können Mitglieder und Vorstand stellen. Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

h.       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Antrag gem. § 13)

 

 

 

§ 10 Vorsitz und Beschlussfähigkeit

 

1.      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.

 

2.      Ist auch der Stellvertreter verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

3.      Die Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Einladung zur Versammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

4.      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

5.      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

6.      Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

7.      Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

 

8.      Die Abstimmung erfolgt mündlich bzw. per Handzeichen, auf Wunsch eines erschienenen Mitglieds jedoch geheim.

 

 

 

§ 11   Geschäftsführung allgemein und Verwendung der Mittel

 

1.      Die durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Zuwendungen und sonstigen Erlöse aufkommenden Einnahmen sind in erster Linie dazu bestimmt, die Mannschafts- und Geräteausrüstung der Wehr in der Gemeinde als eine gemäß des Landesgesetzes (Brand- und Katastrophenschutzgesetz im Saarland) über das Brandwesen im Dienste der Allgemeinheit stehende gemeinnützige öffentliche Einrichtung zu fördern. Einnahmen dürfen nur für die in § 2 angeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Im Einzelfall können der Gemeinde auch Geldmittel für andere gemeinnützige öffentliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

 

2.      Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen beschließt die Mitglieder-versammlung.

 

3.      Die Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend aufzuzeichnen. Die Kasse ist jährlich zu prüfen (siehe hierzu § 8)

 

4.      Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und zwar laufend, wobei für festgelegte Zwecke Geldmittel in entsprechendem Umfang angesammelt werden können und dann dieser Zweckbestimmung zugeführt werden.

 

 

 

§ 12   Vermögensnachweis

 

1.      Das aus Mitteln des Vereins angeschaffte Vermögen bleibt im Eigentum des Vereins.

 

2.      Über dieses Vermögen ist ein Vermögensnachweis zu führen. Dies gilt auch für etwaige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Inventarverzeichnis gemäß Steuerrecht).

 

 

 

 

§ 13   Auflösung

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

 

2.      Bei etwaiger Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vereinsvermögen dem Ortsteil Haupersweiler zur Verfügung gestellt, der es ausschließlich und unmittelbar für anerkannt gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

 

 

§ 14   Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. September 2007 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Haupersweiler, im September 2007

 

 


 

 

Protokoll der Gründungsversammlung  „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Haupersweiler E.V.“

 

 

Am 01. September 2007 um 19.00 Uhr erschienen im Feuerwehrgerätehaus in Haupers-weiler die aus der Anwesenheitsliste ersichtlichen 15 Personen zur Gründung eines Fördervereins für die Feuerwehr.

Somit waren 15 Personen in der Gründungsversammlung stimmberechtigt.

 

Als Versammlungsleiter wurde Karl-Heinz Koether, der auch die Vorarbeiten zur Gründung des Fördervereins in Angriff genommen hatte und Engelbert Weyrich als Protokollführer von der Versammlung einstimmig gewählt.

 

Die Tagesordnung wurde wie folgt genehmigt:

 

1.     Begrüßung

2.     Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer

3.     Genehmigung der Tagesordnung

4.     Präambel und Aussprache über die Gründung

5.     Beratung und Verabschiedung der Satzung

6.     Wahlen des Vorstandes

7.     Wahl der Kassenprüfer

8.     Weitere Vorgehensweise

9.     Verschiedenes

 

 

TOP 1

Löschbezirksführer Arno Braun begrüßt die anwesenden Teilnehmer.

 

TOP 2

Versammlungsleiter Karl-Heinz Koether stellt die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer fest.

 

TOP 3

Karl-Heinz Koether läßt von der Versammlung die Tagesordnung genehmigen.

 

TOP 4

Präambel über die Gründung wird von Karl-Heinz Koether erläutert.

 

TOP 5 

Der vorgelegte Satzungsentwurf wurde im einzelnen besprochen und die Satzung in der anliegenden Fassung mit allen Stimmen der stimmberechtigten 15 Versammlungsteilnehmer verabschiedet und von diesen unterschrieben.

 

TOP 6

Zu Vorstandsmitgliedern wurden jeweils einstimmig in offener Abstimmung gewählt:

 

1. Vorsitzender                  Paul                  Stoll

Stellv. Vorsitzender             Werner              Hüther

Schriftführer                      Karl-Heinz          Koether

Schatzmeister                    Engelbert           Weyrich

 

Löschbezirksführer Arno Braun und sein Stellvertreter Marco Geiß ist lt. Satzung (§ 6) automatisch in der Vorstandschaft vertreten.

Weiterhin wurden gem. Satzung noch 3 Mitglieder als Beisitzer gewählt:

 

1.     Beisitzer              Manfred         Wahl

2.     Beisitzer              Alfred             Mai

3.     Beisitzer              Helmut           Gelzleichter 

 

Die gewählten Personen nahmen die Wahl an.

 

Der Vorstand wurde aufgefordert, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Gemeinnützigkeit zu beantragen.

 

TOP 7

Als Kassenprüfer wurden Franz-Josef Danneck und Frank Heinrich gewählt.

Sie nahmen die Wahl an.

 

TOP 8

Über weitere Vorgehensweise wird in der nächsten Vorstandssitzung gesprochen.

 

TOP 9

Bei diesem Punkt wurde der Mitgliederbeitrag festgelegt:

Einzelbeitrag:     12 € p. a.

Familienbeitrag:  15 € p. a. 

 

 

 

Die Sitzung wurde um 21.30 Uhr geschlossen.

 

 

Unterschriften gem. § 26 BGB:

 

 

 gez.                                                                           gez.

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1. Vorsitzender                                                        Protokollführer